Gartenordnung
des Kleingartenverein „Andershof“ e.V.
Präambel
1. Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse, Obst) dient. Damit trägt er zur Verbesserung der Lebensqualität bei.
Bepflanzungen
2. Mit Rücksichtnahme auf den Pflanzenschutz dürfen in Mitteleuropa vorkommende Gehölzarten, die Zwischenträger für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden.
3. Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seinen Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und der Gleichen). Obsthochstämme sollen nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig sind, sondern vor allen Dingen den Garten zu sehr beschatten. Der Pflanzabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst und Halbstamm 3 Meter, bei Beerenobst einschl. Himbeeren 1 Meter.
Hecken und Einfriedungen
4. Die Seitengrenzen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen. Die Umzäunung ist Bestandteil des Gartens. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Das Besitzrecht richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
5. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen nicht unter Verwendung von Stacheldraht erfolgen. Die Hecke darf die Höhe von 1,20 Meter nicht überschreiten. Ausnahmen werden für die Gärten an den Grenzen des Gartenvereins gestattet.
6. Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und den an seinem Garten angrenzenden halben Vereinsweg sowie Pflichtwege stets sauber zu halten.
Gartenabfälle
7. Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen Krankheiten und bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, die zu vernichten sind. In den Monaten März und Oktober können Gartenabfälle verbrannt werden. Dabei sind die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen und der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Ruhe- und Arbeitszeiten
8. Sonn- und Feiertage sind ganzjährig Ruhetage.
9. Die Nutzung lärmverursachender technischer Geräte und Werkzeuge ist vom 15. Mai bis 15. September jeden Jahres zu folgenden Zeiten gestattet:
Montag – Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Samstag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
10. Vom 16. September bis 14. Mai kann ganztags von Montag bis Samstag gearbeitet werden.
11. Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk oder Musikapparate, Schießen u.ä. Störungen sind verboten.
Ordnung und Sicherheit
12. Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten vom Pächter durchzuführen. Für das Vereinshaus ist dafür der Verein zuständig.
13. Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle angibt.
14. Auf dem zu pflegenden Wegeabschnitt hat der Pächter dafür zu sorgen, dass hier kein Müll herum liegt. Die Gesamtheit der Pächter hat auf den Gemeinschaftsanlagen (u.a. Spielplatz, Wiese vor dem Vereinsheim) für entsprechende Ordnung zu sorgen. Eltern räumen für ihre spielenden Kinder auf.
15. Hunde müssen auf den Vereinswegen an der Leine geführt werden. Hundekot ist durch den Hundehalter sofort zu beseitigen.
Befahren der Wege und Parkplätze
16. Die Wege der Gartenanlage dürfen nur in Ausnahmefällen mit Straßenfahrzeugen in Schrittgeschwindigkeit unter Einhaltung der STVO befahren werden, z. Bsp. Dunganfuhr oder schwer zu transportierende Gegenstände. Dabei ist Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen.
17. Nach Ent- und Beladung ist das Fahrzeug umgehend aus der Anlage herauszufahren. Es ist besonders auf die Wegbeschaffenheit und die Witterungsverhältnisse zu achten.
18. Der für den Transport Verantwortliche hat durch den Transport entstandene Schäden zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Der Dung bzw. die auf den Wegen vorübergehend gelagerten Gegenstände sind am gleichen Tag wegzuräumen.
19. Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr.
20. Radfahren innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt. Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist das Radfahren in Verantwortung des Vereinsmitgliedes gestattet. Das Vereinsmitglied haftet für etwaige Schäden.
21. Das Abstellen von Straßenfahrzeugen in und vor der Gartenanlage ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die Parkordnung ist einzuhalten.
Zutritt zur Gartenanlage
22. Die Gartenanlagen ist während der Sommermonate (15.05. - 15.09. in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) der Öffentlichkeit zugänglich zu sein. Hunde müssen auf den Vereinswegen an der Leine geführt werden. Hundekot ist durch den Hundehalter sofort zu beseitigen.
23. Dem Vereinsvorsitzenden, seinen Beauftragten sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, bei außergewöhnlichen Ereignissen auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners, gestattet.
Bebauungen
24. Jeder Pächter ist verpflichtet, vor Errichtung von Baulichkeiten jeder Art einen schriftlichen Antrag beim Vorstand vorzulegen. Erst nach Genehmigung des Antrages durch den Vorstand darf mit den Arbeiten begonnen werden.
25. Über die Größe von Gartenlauben, Verwendung von Baumaterial, Feuerstellen, Lichtanlagen, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehen baupolizeiliche Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden müssen.
Nutzung der Lauben und Parzellen
26. Die Nutzung der Kleingartenparzellen als Lagerplätze (gewerbliche Nutzung) oder die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.
27. Das Bewohnen der Gartenlauben ist den Mitgliedern und deren Familienangehörigen grundsätzlich in der Zeit vom 01.05. - 30.09. erlaubt. Diese Erlaubnis gilt nur, wenn ein fester Wohnsitz nachgewiesen wird.
28. Eine Unterverpachtung oder Untervermietung sind nicht gestattet und führen zum sofortigen Verlust des Pachtverhältnisses.
Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung vom 29.09.2024