1. Geltungsbereich

 

 

Die Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kleingartenvereins „Andershof“ e.V.

 

 

2. Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung

 

2.1.

Die Haushalts- und Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

 

 

2.2.

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

2.3.

Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Gesamthaushaltes ist ein Ausgleich der einzelnen Positionen nach Beschluss des Vorstandes möglich.

 

 

2.4.

Grundsätzlich werden Ausgaben nur geleistet, soweit finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

 

 

3. Haushaltsplan

 

3.1.

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung des Kleingartenvereins. Er wird jährlich aufgestellt.

 

 

3.2.

Die Erstellung des Haushaltsplanes obliegt dem Verantwortlichen für Finanzen unter Mitarbeit des Vorstandes. Dazu plant jedes Vorstandsmitglied (gemäß Geschäftsverteilungsplan) sein Ressort für das kommende Jahr und reicht diese Zahlen schriftlich beim Verantwortlichen für Finanzen bis zum 30. November des Jahres ein. Die Planung muss umfassen: Bezeichnung der Maßnahme, Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltplan für das kommende Jahr ist vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig zu beschließen.

 

 

3.3.

Der Haushaltsplan für das aktuelle Jahr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

3.4.

Die Rückstellungen betragen mindestens 3.000 €, maximal 5.000 €. Dieser Betrag kann festverzinslich angelegt werden.

 

 

4. Finanzbericht

 

4.1.

Im Finanzbericht ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen.

 

 

4.2.

Der Finanzbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

 

5. Verantwortlicher für Finanzen

 

5.1.

Der Verantwortliche für Finanzen ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Abwicklung aller Haushalts- und Finanzangelegenheiten sowie für die Einhaltung aller maßgeblichen Richtlinien verantwortlich.

 

 

5.2.

Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen u. zu erfassen.

 

 

 

 

 

 

6. Revision

 

6.1.

Auf der Mitgliederversammlung sind entsprechend der Satzung Mitglieder der Revisionskommission zu wählen. Die Revisoren dürfen in den letzten zwei Jahren nicht Mitglied des Vorstandes gewesen sein.

 

 

6.2.

Die Revisionen sind mindestens nach Abschluss eines Haushaltsjahres und Vorliegen des Finanzberichtes durchzuführen.

 

 

6.3.

Die nach den Prüfungen angefertigten Abschlussberichte sollen dem Vorstand schriftlich innerhalb von einem Monat nach erfolgter Prüfung übergeben werden, damit aus den darin enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel eingeleitet werden können. Der Bericht wird auf der Mitgliederversammlung verlesen oder schriftlich vor ab zur Kenntnis gegeben.

 

 

7. Kassenverwaltung

 

7.1.

Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Über jede Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein.

 

 

7.2.

Belege müssen mindestens den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Richtigkeit der Ausgaben ist durch Unterschrift des jeweils Verantwortlichen zu bestätigen. Allgemeine Ausgaben, wie Vorstandstätigkeit und Verwaltungskosten sowie gebietsübergreifende Ausgaben werden vom Vorsitzenden oder dem Verantwortlichen für Finanzen sachlich richtig gezeichnet. Sind die Funktionen unbesetzt, entscheidet der Vorstand über die Ausgaben dieser Bereiche.

 

 

7.3.

Alle Zahlungen sind grundsätzlich über das Konto des Vereins zu leisten. In begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Zahlung in per Barkasse. Hierüber ist gesondert eine Dokumentation zu führen.

 

 

7.4.

Das Konto des Vereins führt der Verantwortliche für Finanzen.

 

 

7.5.

Die Aufbewahrungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

7.6.

Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzender des Vereins sowie der Verantwortliche für Finanzen.

 

 

8. Mitgliedsbeiträge

 

8.1.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50,00 EUR im Jahr je Mitglied.

 

 

8.2.

Der Jahresbeitrag und die Pacht werden im Januar des jeweiligen Jahres erhoben. Verantwortlich für die Erstellung der Beitragsrechnungen und Pachtrechnungen ist der Verantwortliche für Finanzen.

 

 

8.3.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Beauftragte für Finanzen sind berechtigt, Zahlungserinnerungen gegenüber säumigen Mitgliedern zu erlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

9. Gebühren

 

9.1.

Säumniszuschläge betragen eins vom Hundert des rückständigen Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat nach Ablauf der Zahlungsfrist.

 

 

9.2.

Die Sperrgebühr für Strom- und Wasseranschlüsse betragen je Vorgang 50,00 EUR

 

 

9.3.

Nichtgeleistete Arbeitsstunden müssen finanziell ausgeglichen werden. Pro nichtgeleisteter Arbeitsstunde sind 20,00 EUR zu erheben.

 

 

9.4.

Postrückläufer für Rechnungen, Mahnungen und sonstige Korrespondenz werden mit 5,00 EUR je Vorgang berechnet.

 

 

10. Befreiung von Arbeitseinsätzen

 

9.4.

Arbeitseinsätze sind für alle Mitglieder/Pächter grundsätzlich in Höhe von 6 Stunden im Jahr verpflichtend.

 

 

9.5.

Befreiungen von Arbeitseinsätzen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Pächter über 70 Jahren: 3 Arbeitsstunden im Jahr

Pächter über 75 Jahren: keine Arbeitsstunden im Jahr

Die Befreiungen müssen beim Vorstand durch die Pächter beantragt werden.

 

 

11. Kostenerstattung

 

 

Kosten, die im direkten Bezug zur Vorstandsarbeit gehören, werden vom Verein gegen Vorlage des Originalbeleges und bei vorheriger Beantragung beim Vorstand, erstattet.

 

 

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

11.1.

Über alle Haushalts-, Finanz-, Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten, die in der Finanzordnung im Einzelnen nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

 

 

11.2.

Als Anlage sind spezielle finanzielle Regelungen des Vereins geklärt, die im Bedarfsfall durch den Vorstand überarbeitet werden können.

 

 

13. Inkrafttreten

 

 

Die Finanzordnung tritt mit ihren Anlagen am 29.09.2024 in Kraft.