Schlichtungsordnung
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1. |
Beim Kleingartenverein „Andershof“ e.V. ist eine Schlichtungskommission zur gütlichen Beilegung von Konflikten zwischen · den Mitgliedern des Kleingartenvereins und · dem Vorstand des Kleingartenvereins mit Mitgliedern des Kleingartenvereins eingerichtet. Sitz der Schlichtungskommission ist am Sitz des Kleingartenvereins „Andershof“ e.V. Anträge an die Schlichtungskommission sind in Textform an den Vorsitzenden der Schlichtungskommission zu richten. Dieser hat die Anträge unverzüglich an die anderen Mitglieder der Schlichtungskommission weiterzuleiten. |
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2. |
Über jedes Schlichtungsverfahren wird eine gesonderte Akte bei der Schlichtungskommission geführt, die nach Beendigung des Verfahrens archiviert wird. |
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3. |
Als Schlichter werden von der Mitgliederversammlung 3 Gartenfreunde für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die ihrerseits den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungskommission wählen. |
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4. |
Die Mitglieder der Schlichtungskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Ein Schlichter darf nicht in Angelegenheiten des eigenen Gartens tätig werden. |
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5. |
Gegenstand des Schlichtungsverfahrens können jedwede Konflikte zwischen den Parteien (§1) sein. |
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6. |
Die Schlichtung wird nur auf Antrag in Textform einer Partei durchgeführt. Das Schlichtungsverfahren unterliegt den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit. Im Verfahren sollen die Interessen der Parteien und die Sach- und Rechtslage erörtert werden. Eine Einigung der Parteien soll in jeder Lage des Verfahrens angestrebt werden. Schlichtungsentscheidungen sind im Rahmen der Gesetze und sonstiger Rechtsnormen zu treffen. |
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7. |
Schlichtungsverhandlungen finden nicht öffentlich statt. Die Schlichter sind zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sollen, sofern sie als Zeugen bei Gericht geladen werden, auf möglicherweise bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht gem. §383 Abs.1 Nr. 6 ZPO verweisen. |
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8. |
Parteien im Schlichtungsverfahren sind Antragsteller und Antragsgegner. Es können durch die Schlichtungskommission weitere Betroffenen (z.B. Grundstückseigentümer oder Behörden) am Verfahren beteiligt werden, ohne dass diese ein Antragsrecht haben. |
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9. |
Der Antrag muss die vollständige Bezeichnung der Parteien (Vor- und Zuname bzw. Gartennummer und ladungsfähige Anschrift) enthalten sowie den Antrag zu einem konkret zu benennenden Sachverhalt ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Erforderliche Unterlagen (bspw. Satzung und andere Dokumente) und mögliche Beweismittel sind beizufügen. Die Schlichtungskommission kann weitere Unterlagen anfordern. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens sind Originalunterlagen wieder auszuhändigen. |
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10. |
Das Schlichtungsverfahren beginnt, sobald der Antrag vollständig bei der Schlichtungskommission eingegangen ist. Unvollständige Anträge setzen das Schlichtungsverfahren nicht in Gang. Hierüber ist der Antragsteller unverzüglich unter Mitteilung der fehlenden Angaben, verbunden mit der Aufforderung, die fehlenden Angaben binnen zwei Wochen zu ergänzen, zu informieren. Erfolgt in der Zeit keine Vervollständigung der Unterlagen, gilt der Antrag als nicht gestellt. |
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11. |
Die Schlichtung wird mit mindestens zwei Schlichtern durchgeführt, auf die sich die Schlichtungskommission für den jeweiligen Fall verständigen. Den Vorsitz fährt grundsätzlich der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende der Schlichtungskommission. |
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12. |
Die Schlichtungskommission beraumt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Woche einen Termin der Schlichtung vor und lädt die Parteien und evtl. weitere Betroffene ein. Zur Schlichtung haben die Parteien persönlich zu erscheinen, sofern sie geschäftsfähig sind. Ihr persönliches Erscheinen kann nicht durch die Entsendung eines Verfahrensbevollmächtigten ersetzt werden. Die Parteien können sich eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen, der ihnen während der Schlichtung zur Seite steht. |
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13. |
Die Schlichtungskommission führt über den Verlauf der Schlichtung eine Sitzungsniederschrift, aus der sich die Parteien und die Anwesenden der Schlichtung ergeben. Aus der Schlichtungsniederschrift ergibt sich das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens: · Einigung · Antragsrücknahme · Schiedsspruch · Scheitern des Verfahrens · Ruhen des Verfahrens stellt ein Nichtbetreiben des Verfahrens dar und endet mit der Wiederaufnahme nach § 250 ZPO. Ein Ruhen des Verfahrens kann lediglich, als Einigung protokolliert werden und führt zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens. |
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14. |
Die Sitzungsniederschrift ist den Beteiligten nachweislich zuzustellen. Gegen einen getroffenen Schiedsspruch können die Parteien innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Zustellung die Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins anrufen. Hierüber hat die Sitzungsniederschrift eine Rechtshilfebelehrung zu enthalten. |
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15. |
Die Schlichtungsordnung tritt am 29.09.2016 in Kraft. |