Satzung

 

des Kleingartenverein „Andershof“ e.V.

 

 

 

§1      Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)      Der Verein führt den Namen

 

Kleingartenverein „Andershof“ e.V.

 

          und wurde unter der Nummer

 

VR 57

 

          in das Vereinsregister des Amtsgericht Stralsund eingetragen.

 

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Stralsund.

 

(3)      Der Verein gehört dem Kreisverband der Gartenfreunde Stralsund e.V. als Mitglied an.

 

 

§2      Zweck, Aufgaben und Ziel

 

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)      Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologisch       orientierten Nutzung des Bodens, der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.

 

(3)      Er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und pflegt eine Zusammenarbeit       mit der örtlichen Legislative und Exekutive.

 

(4)      Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch          Fachberatungen und praktische Unterweisungen im Gartenbau sowie durch Pflege     der Geselligkeit die Gemeinschaft zu fördern.

 

(5)      Der Verein als Zwischenpächter schließt mit den Mitgliedern           Kleingartenpachtverträge ab.

 

(6)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche           Zwecke.

 

(7)      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(8)      Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(9)      Die Tätigkeit im Verein erfolgt ehrenamtlich, parteipolitisch und konfessionell    unabhängig.

 

(10)    Ausnahmeregelungen zu Entschädigungen für besondere Aufwendungen von Mitgliedern für den Verein beschließt die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

§3      Mitgliedschaft

 

(1)      Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr vollendet         hat und seinen ständigen Wohnsitz in Stralsund hat. Als:

-       ordentliches Mitglied

-       Familienmitglied

-       Fördermitglied

 

                  a) Ordentliches Mitglied ist, wer gleichzeitig der Pächter einer

                      Kleingartenparzelle ist. Er hat Sitz und Stimme in der                                               Mitgliederversammlung und kann in Ämter des Vereins gewählt bzw.                                eingesetzt werden.

 

                 b) Familienmitglieder sind die Ehegattin bzw. der Ehegatte des Mitgliedes, es                    nimmt am aktiven Leben des Vereins teil und hat Sitz ohne                                                   Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung. (Lebensgefährten sind                  Ehegatten gleichgestellt)

 

                 c) Die Fördermitglieder fördern und unterstützen das Kleingartenwesen. Er hat             Sitz ohne Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung.

 

(2)      Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei      Minderjährigen muss der Antrag die schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten          enthalten.

 

(3)      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag   der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen,          wenn bei der Verhandlung vor der Schlichtungskommission des Vereins zwischen      Antragsteller und Vorstand keine Entscheidung erzielt wurde. Die Entscheidung der       Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

(4)      Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr, Aushändigung der   Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.

 

 

§4      Rechte der Mitglieder

 

          Jedes Mitglied ist berechtigt:

                 a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,

                 b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

                 c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,

                 d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

 

 

§5      Pflichten der Mitglieder

 

          Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

                 a) die Satzung, die Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrags und die                                Kleingartenordnung einzuhalten sowie sich nach diesen Grundsätzen                                innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

 

                 b) die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und an deren Erfüllung zu wirken,

 

                 c) die Mitgliedsbeiträge, die Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen,                     die sich aus der Nutzung des Kleingartens ergeben, innerhalb eines Monats                nach Aufforderung zu entrichten,

 

                 d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen             zu erbringen und für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit einen                                    Ersatzbeitrag zu entrichten,

 

                 e) in der Kleingartenanlage Ruhe und Ordnung zu wahren und die Anlage nur                     mit Kraftfahrzeugen zum Transport von Baumaterialien und sperrigen                         Konsumgütern zu befahren,

 

                 f) für schriftliche Mahnungen auf Grund schuldhafter Nichtzahlung einen                      Mahnzuschlag zu entrichten.

 

 

§6      Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch:

 

                 a) schriftliche Austrittserklärung,

                 b) Ausschluss,

                 c) Tod.

 

(2)      Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von drei Monaten erfolgen, wobei mit        Zustimmung des Vorstands diese Frist auf einen Monat abgekürzt werden kann.

Ein Austritt ist nur möglich mit gleichzeitiger Kündigung des Kleingartenpachtvertrags.

 

(3)      Ein Mitglied kann mit gleichzeitiger Kündigung des Kleingartenpachtvertrags ausgeschlossen werden, wenn es

 

                 a) die ihm auf Grund der Satzung oder von Beschlüssen des Vereins                        obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat oder

 

                 b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober            Weise schädigt oder sich anderen Mitgliedern gegenüber gewissenlos                         verhält oder

 

                 c) im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen,                          Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein               in Rückstand ist oder

 

                 d) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung                   seines Kleingartens auf Dritte überträgt.

 

 

 

(4)      Über den Ausschluss und die fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrags gemäß §6 Absatz 3 a,  3 b, und 3 d entscheidet die Mitgliederversammlung mit

einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig

gesondert einzuladen. Trifft §6 Absatz 3 c zu, so sind der Ausschluss und die

fristgerechte Kündigung durch den Vorstand zu entscheiden.

         

(5)      Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung bzw. im

Vorstand ist auf Antrag des Vorstands mit dem Mitglied vor der Schlichtungskommission eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Erscheint das Mitglied unentschuldigt weder zur Schlichtungsverhandlung noch zur Mitgliederversammlung bzw. zur Vorstandssitzung, kann eine Entscheidung getroffen werden.

 

(6)      Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig. Er ist    dem Mitglied nachweisbar schriftlich zuzustellen.

 

(7)      Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes,    die sich aus der Satzung ergeben. Das Mitglied hat sofort den Kleingarten         herauszugeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag           der Räumung des Kleingartens zu begleichen bzw. werden nach Abrechnung durch    den Vorstand von den Umlagen bzw. Zeitwert des Kleingartens einbehalten.

 

 

§7      Organe des Vereins

 

          Die Organe des Vereins sind:

-       die Mitgliederversammlung

-       der Vorstand und der erweiterte Vorstand

-       die Revisionskommission

-       die Schlichtungskommission

 

 

§8      Die Mitgliederversammlung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom          Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung bzw. bei        Erfordernis einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der           Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

(2)      Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung ist schriftlich und ansonsten durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in den Schaukästen des Vereins zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

 

(3)      Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der        anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(4)      Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend, sofern eine         Anwesenheit von mehr als 50% Stimmberechtigten vorliegt. Die Abstimmung über      Beschlüsse erfolgt offen bzw. nach Antrag auf Beschluss der           Mitgliederversammlung geheim.

 

(5)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen     und vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(6)      Eingeladenen Gästen und Vertretern des Kreisverbandes ist auf Verlangen das         Wort zu erteilen.

 

(7)      Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a)    Beschlussfassung über die Satzung,

b)    Wahl des Vorsitzenden,

c)    Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und des erweiterten Vorstandes,

d)    Wahl der Revisionskommission,

e)    Wahl der Schlichtungskommission,

f)     Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen,        

Gemeinschaftsleistungen u.a.,

g)    Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

h)    jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht

des Vorstandes, den Geschäfts- und Kassenbericht, die Berichte der                    Revisionskommission und Schlichtungskommission sowie die Entlastung    des Vorstandes,

i)      Beschlussfassung über eine Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung

oder Auflösung sowie alle Grundfragen des Vereins und Anträge.

 

 

§9      Der Vorstand und erweiterter Vorstand

 

(1)      Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

dem Vorsitzenden

dem Stellvertreter des Vorsitzenden

dem Verantwortlichen für Finanzen

 

(2)      Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

 

(3)      Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem Verantwortlichen für Mitgliederbetreuung

dem Verantwortlichen für Gemeinschaftsarbeit

dem Verantwortlichen für Ordnung und Sicherheit

dem Verantwortlichen für Neuverpachtungen und Besichtigungen

 

(3)      Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für 2 Jahre in geraden Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Treten Mitglieder des erweiterten Vorstandes zurück, kann innerhalb der Wahlperiode ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit vom Vorstand kooptiert werden.

 

(4)      Der Vorstand zusammen mit dem erweiterten Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für die Mitglieder verbindlich und in einem Protokoll festzuhalten.

 

(5)      Aufgaben des Vorstandes und erweiterten Vorstandes:

a)    laufende Geschäftsführung des Vereins

b)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse

c)    Verwaltung von Gemeinschaftseinrichtungen

d)    Berufung von Kommissionen zur Unterstützung der Vorstandsarbeit

e)    Berufung von vier Wegeverantwortlichen

 

 

§10     Die Schlichtungskommission

 

(1)      Der Verein wählt für die Wahlperiode des Vorstandes eine Schlichtungskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht.

 

(2)      Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und Vorstand, die sich aus       der Satzung oder dem Kleingartenpachtvertrag ergeben, ist ein           Schlichtungsverfahren auf Antrag einer an der Lösung des Konflikts interessierten      Seite durch die Schlichtungskommission zu führen.

 

(3)      Das Schlichtungsverfahren ist auf Grundlage der Schlichtungsordnung zu führen.

 

(4)      Sind die Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht mit der Entscheidung der    Schlichtungskommission einverstanden, können sie gegen den Beschluss der     Schlichtungskommission Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die           Mitgliederversammlung entscheidet daraufhin endgültig durch Beschluss. Der        Gerichtsweg ist ausgeschlossen.

 

 

§11     Finanzierung des Vereins

 

(1)      Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie finanziellen Verpflichtungen aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden, Gebühren oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke bzw. dem Betreiben des Vereinshauses.

 

(2)      Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag.

 

(3)      Der Verein gibt sich eine Finanzordnung, in der die Verwaltung der Finanzen, die Höhe von Gebühren, die Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsfristen sowie Abläufe geregelt werden.

 

 

§12     Kassenführung

 

Der Verantwortliche für Finanzen verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters des Vorsitzenden vorzunehmen.

 

 

§13     Die Revisionskommission

 

(1)      Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode des Vorstandes eine      Revisionskommission, die aus drei Mitgliedern besteht.

 

(2)      Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder         Beaufsichtigung durch den Vorstand.

 

(3)      Die Revisionskommission hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen          und ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.

 

(4)      Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse, des   Kontos und des Belegwesens durch die Revisionskommission vorzunehmen. Der    Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen           erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

 

 

§14     Schadensersatz

 

          Verursachen Mitglieder der Organe des Vereins in Erfüllung ihnen übertragener Aufgaben fahrlässig einen Schaden, tritt hierfür der Verein ein.

 

 

§15     Auflösung des Vereins

 

          Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Abgeltung aller        Verpflichtungen an Außenstehende und Mitglieder (Umlagen, Zeitwerte der Gärten       u. ä.) an den Kreisverband der Gartenfreunde Stralsund e.V. als steuerbegünstigte   Körperschaft zwecks Verwendung für das Kleingartenwesen in Stralsund. Das       Protokoll über die Auflösung ist mit Schriftgut des Vereins (Kassenbücher u. ä.) dem           Kreisverband der Gartenfreunde Stralsund e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

 

 

 

§16     Geschäftsjahr

 

          Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

 

§17     Inkrafttreten der Satzung

 

          Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.05.2022 beschlossen.